§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sportverein Schellerten von 1921 e.V."; die Abkürzung lautet: SV Schellerten.
Der Verein hat seinen Sitz in Schellerten. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. 814 eingetragen. Die Vereinsfarben sind "grün-rot".
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Ablehnung einer Aufnahme wird den Betreffenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntgegeben. Nichtaufgenommene können nach Ablauf eines halben Jahres den Aufnahmeantrag erneut stellen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zulässig.
Die Austrittserklärung eines jeglichen Vorstandsmitgliedes wird erst dann wirksam, wenn ihm durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung des Vereins bzw. der Abteilung Entlastung erteilt wird. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen, sobald die Austrittserklärung dem Verein zugegangen ist.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben und Personen, die 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr stattfinden. Den Termin bestimmt der Vorstand. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung, Aushang in den Vereinskästen und Pressemitteilung einzuberufen, wenn es
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugestellt oder durch Aushang in den Vereinskästen und Pressemitteilung veröffentlicht werden.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied es beantragt.
Bei geheimer Abstimmung werden die Abstimmungsergebnisse durch zwei auf Vorschlag des Versammlungsleiters in offener Abstimmung gewählte Stimmzähler festgestellt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Die Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Spartenleiter, die nicht jünger als 18 Jahre sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Neuwahlen erfolgen nach folgendem Rhythmus:
bei gerader Jahreszahl:
bei ungerader Jahreszahl:
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Als Mitglied eines Vereinsorgans können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zum Schluss der Amtsdauer eine kommissarische Bestellung vornehmen. Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens 3 Personen umfassen. Der 2. Vorsitzende wird aus dem Gesamtvorstand jährlich gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer.
Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Der Vorstand vertritt den Verein und ist das ausführende Organ des Vereins. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand kann zu allen Sitzungen und Versammlungen beratende Mitglieder hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 12 Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein und leitet ihn im Sinne der Satzung. Er überwacht auch die Funktionen der übrigen Vorstandsmitglieder und hat in der Regel zu den Versammlungen und Vorstandssitzungen einzuladen und hierbei den Vorsitz zu führen. Seine Tätigkeit hat aber im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen vorgenannten Angelegenheiten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Angaben durch Belege nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, ausgenommen den mit dem Spiel- und Übungsbetrieb der Abteilungen zusammenhängenden Schriftverkehr. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die von ihm unterschrieben werden.
Die Spartenleiter werden in einer Versammlung der Sparte gewählt. Sie sind für die ordentliche Durchführung von Wettkämpfen, Wettspielen und Trainingsstunden verantwortlich.
Der Vereinsjugendleiter wird von der GV gewählt. Er hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Jugendabteilungsleiter zu vertreten.
Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle. Er hat alle mit der Werbung zusammenhängende Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
Der Vereinssportwart ist zuständig für Zusammenstellung und ständige Überprüfung des Übungsprogrammes; Beantragung und Vergabe der Sporthallen für den Übungsbetrieb; Vermittlung von Fortbildungsmöglichkeiten für Übungsleiter; Vorbereitung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen im Gesamtverein; Sportabzeichen-Aktion.
Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Mädchen-Abteilungen wahrzunehmen.
§ 13 Sparten
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Die einzelnen Sparten wählen ihren Vorstand alle 2 Jahre in einer Mitgliederversammlung, die mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden muss. Stimmberechtigt sind hierbei allein die ordentlichen Mitglieder. Die Wahl der einzelnen Spartenleiter ist von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
Die Sparten können neben dem Vereinsbeitrag zur Deckung der durch ihren Sport entstehenden Sonderkosten eigene Beiträge erheben und selbst verwalten. Sie sind vom Vereinsvorstand zu genehmigen.
Die Spartenversammlungen werden vom Spartenleiter einberufen. Die Bestimmungen von § 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Spartenvorstand ist für die ordentliche Durchführung von Wettspielen, Wettkämpfen und des Übungsbetriebes verantwortlich. Der Gesamtvorstand ist laufend zu informieren.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre 3 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu prüfen. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Jahresrechnung von mindestens 2 Kassenprüfern zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Ehrungen
Der Vorstand entscheidet über die Verleihung von Auszeichnungen. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt (siehe § 6).
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 17 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zu Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. benannten Protokollführer zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Ist in dieser Versammlung nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, dann hat binnen 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Abzug und Abtragung von Vereinsverbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Gemeinde Schellerten, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Schellerten zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.09.2014 beschlossen worden.
Schellerten, den 18.09.2014
Dietmar Markus | Daniela Coers |
1. Vorsitzender | Kassenwartin |